5.1.3. In der Selbstdeklaration vom 27. August 2023 haben die Eltern der Beschwerdeführerin betreffend Hilfebedarf bei der Lebensverrichtung "An- /Auskleiden" kein Kreuz gemacht. Dabei wurde ausgeführt, dass "Entscheidungen im täglichen Leben […] geführt werden [müssten], von Kleider über Essen, Beschäftigung etc." (VB 49 S. 6). Dem Abklärungsbericht vom 29. Dezember 2023 kann sodann entnommen werden, dass bei der Beschwerdeführerin keine motorischen Einschränkungen vorliegen würden. Die Mutter müsse neben ihr stehen und ihr Anweisungen über die Kleiderwahl geben (VB 71 S. 5;