5.1.2. Hilflosigkeit im Lebensbereich "An- und Auskleiden" liegt vor, wenn die versicherte Person ein unentbehrliches Kleidungsstück oder ein Hilfsmittel nicht selber an- oder ausziehen, sich zwar selber ankleiden, aufgrund kognitiver Probleme jedoch nicht der Witterung entsprechend kleiden kann oder wenn sie Vor- und Rückseite der Kleidungsstücke verwechselt. Das Bereitlegen der Kleidung kann dabei nicht berücksichtigt werden (Rz. 2026 des Kreisschreibens über Hilflosigkeit [KSH] des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV], gültig ab 1. Januar 2022, Stand: 1. Januar 2022).