Die Unterstützung bei der adäquaten Kleiderwahl erfolge aufgrund einer schweren psychischen Krankheit und wäre als Hilfestellung der lebenspraktischen Begleitung zuzuordnen, die bei minderjährigen Versicherten jedoch nicht in Betracht komme (Stellungnahme des Aussendienstes vom 10. April 2024 in VB 107 S. 2). Die Beschwerdeführerin bringt hingegen vor, dass sie ihre hohe Intelligenz aufgrund der massiven psychischen Einschränkungen nicht verwerten könne und sich ohne Anweisungen nicht alleine anziehen könne (E. 3.; Beschwerde S. 5).