2.1.) wurde durch die Beschwerdegegnerin mit der Begründung verneint, dass sich die Beschwerdeführerin selbstständig an- und auskleiden könne, die Anweisung bei der Kleiderwahl nicht als erhebliche indirekte Dritthilfe gewertet werden könne und auch die blosse Anwesenheit der Mutter keine Hilflosigkeit auslöse (Abklärungsbericht vom 29. Dezember 2024 in VB 71 S. 5). Die Unterstützung bei der adäquaten Kleiderwahl erfolge aufgrund einer schweren psychischen Krankheit und wäre als Hilfestellung der lebenspraktischen Begleitung zuzuordnen, die bei minderjährigen Versicherten jedoch nicht in Betracht komme (Stellungnahme des Aussendienstes vom 10. April 2024 in VB 107 S. 2).