5. 5.1. 5.1.1. Ein Hilfebedarf in der Lebensverrichtung "An- und Auskleiden" (Ziff. 2.1.) wurde durch die Beschwerdegegnerin mit der Begründung verneint, dass sich die Beschwerdeführerin selbstständig an- und auskleiden könne, die Anweisung bei der Kleiderwahl nicht als erhebliche indirekte Dritthilfe gewertet werden könne und auch die blosse Anwesenheit der Mutter keine Hilflosigkeit auslöse (Abklärungsbericht vom 29. Dezember 2024 in VB 71 S. 5).