Es würde deshalb eine mittlere Hilflosigkeit vorliegen (Beschwerde S. 7). Zudem sei bei der Berücksichtigung der persönlichen Überwachung fälschlicherweise nicht der tatsächliche Aufwand von acht Stunden pro Tag, sondern pauschal ein solcher von zwei Stunden berücksichtig worden (Beschwerde S. 5 f.), weshalb ihr ein Intensivpflegezuschlag zu gewähren sei (Beschwerde S. 7). In ihrer Beschwerde vom 7. Mai 2024 gegen die Verfügung vom 12. April 2024 (Assistenzbeitrag) bringt die Beschwerdeführerin sodann vor, ihr sei aufgrund des ihr zustehenden Intensivpflegezuschlags ein Assistenzbeitrag zu gewähren (Beschwerde S. 5).