3. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vom 7. Mai 2024 gegen die Verfügung vom 11. April 2024 (Hilflosenentschädigung) im Wesentlichen vor, dass sie ihre hohe Intelligenz nicht verwerten und sich deshalb nicht alleine anziehen könne, sondern Anweisungen benötige, weshalb sie diesbezüglich hilfsbedürftig sei (Beschwerde S. 5). Es würde deshalb eine mittlere Hilflosigkeit vorliegen (Beschwerde S. 7).