heitlichen Situation der Beschwerdeführerin (vgl. z. B. VB 71 S. 2 f.). Die Angaben im Bericht erscheinen hinreichend detailliert und sind nachvollziehbar. Der Abklärungsbericht vom 29. Dezember 2023 genügt somit prinzipiell den erwähnten rechtsprechungsgemässen Vorgaben (vgl. E. 2.2. hiervor), womit ihm grundsätzlich Beweiswert zukommt.