zugrunde. Darin kam die Abklärungsperson zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin bei den Lebensverrichtungen in den Lebensbereichen "An- und Auskleiden" (Ziff. 2.1.), "Aufstehen / Absitzen / Abliegen" (Ziff. 2.2.), "Essen" (Ziff. 2.3.), "Körperpflege" (Ziff. 2.4.) und "Verrichten der Notdurft" (Ziff. 2.5.) keine regelmässige erhebliche Hilfe bedürfe. Im Lebensbereich "Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte" (Ziff. 2.6.) würde jedoch bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte seit November 2019 ein Bedarf an regelmässiger erheblicher Hilfe bestehen. Die Beschwerdeführerin bedürfe sodann einer dauernden Hilfe im Rahmen der "Behandlungspflege" (Medikamentenverabreichung;