degegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. April 2024 eine Hilflosenentschädigung wegen einer leichten Hilflosigkeit zu und verneinte dabei einen Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag. Mit Verfügung vom 12. April 2024 verneinte sie sodann den Anspruch der Beschwerdeführerin auf einen Assistenzbeitrag. Am 19. Juni 2024 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der IV an. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 11. April 2024 erhob die Beschwerdeführerin am 7. Mai 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: