Am 2. Oktober 2020 meldete sie sich erstmals bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (medizinische Massnahmen/berufliche Massnahmen/Hilfsmittel) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Nachdem ihr Gesuch um medizinische Massnahmen und Hilfsmittel mit den Verfügungen vom 26. und 27. Januar 2021 abgewiesen und ihr mit Mitteilung vom 16. Februar 2021 eine Berufsberatung zugesprochen worden war, meldete sich die Beschwerdeführerin am 27. Juli 2023 erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (Hilflosenentschädigung/Assistenzbeitrag) der IV an.