sicherte Person die Beweislast trägt (vgl. BGE 146 V 51 E. 8 f. S. 63; 116 V 136 E. 4b S. 140 f.; 114 V 298 E. 5b S. 305 f.), besteht (schon aus diesem Grund) auch unter dem Titel "unfallähnliche Körperschädigung" kein Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin für die dieser am 5. Oktober 2020 als Rückfall gemeldeten Handgelenksbeschwerden. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).