5. Entgegen den entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 5 Rz. 14) fällt auch eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die dieser am 5. Oktober 2020 als Rückfall gemeldeten Handgelenksbeschwerden aufgrund eines während der Dauer des (nach Lage der Akten schon seit dem 1. März 1992 bestehenden [vgl. VB 1; VB 114 S. 2; Beschwerde S. 5 Rz. 14]) Versicherungsverhältnisses mit der Beschwerdegegnerin erlittenen – ihr nicht erinnerlichen – anderen Unfalls oder einer unfallähnlichen Körperschädigung ausser Betracht.