Dieser legte denn auch nicht dar, weshalb er – entgegen den Ausführungen im Bericht betreffend das MRI vom 16. September 2020 (VB 37 S. 2) – von einer Ruptur ausgehe. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist, weshalb er in den späteren Berichten von seiner früheren, in Kenntnis der MRI-Aufnahmen vom 16. September 2020 erfolgten Beurteilung vom 7. Oktober 2020, in welcher er eine durch den Reitunfall verursachte Scaphoid-Fraktur als wahrscheinlich erachtete (VB 57 S. 36), abwich (zum Beweiswert von Berichten behandelnder Ärzte vgl. BGE 135 V 465 E.4.5 S. 470 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_15/2024 vom 14. August 2024 E.5.2.2).