Davon, dass zwischen dem Ereignis vom 24. Februar 2012 und den im Oktober 2020 als Rückfall gemeldeten Beschwerden ein natürlicher Kausalzusammenhang bestehe, ging im Übrigen auch Dr. med. D._____ nicht aus (vgl. VB 98 S. 2). Es ist demnach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass kein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den im Herbst 2020 als Rückfall gemeldeten Handgelenksbeschwerden und dem Unfall vom 24. Februar 2012 besteht. - 10 -