Dementsprechend befasste er sich in seiner Beurteilung vom 7. August 2023 vordergründig mit den Röntgenbildern vom 23. April 2012 und vom 4. August 2020 sowie dem MRT vom 16. September 2020. Allerdings hielt er auch ausdrücklich fest, dass in den Röntgenbildern vom 23. April 2012 weder das Handgelenk noch die Handwurzel ersichtlich sei und es daher unmöglich sei, gestützt darauf zu eruieren, ob das Ereignis vom 24. Februar 2012 zum Zustand nach Avulsionsfraktur der Spitze des Processus styloideus ulnae, zum Zustand nach Fraktur des Os scaphoideum und/oder zur skapholunären Dissoziation, die sich erstmals in den Röntgenaufnahmen vom 4. August 2020