Die damals angefertigten Röntgenbilder, auf welchen der Bandriss nicht nachweisbar gewesen sei, weil gerissene Bänder auf Röntgenbildern nicht sichtbar seien, zeigten nur, dass im Zeitpunkt des Unfalls noch keine Abnutzungserscheinungen und Folgen früherer Verletzungen vorgelegen hätten. Solche würden typischerweise erst fünf bis zehn Jahre nach einer schweren Verletzung, im Falle der Beschwerdeführerin zirka im Jahr 2020, relevant werden (vgl. VB 98 S. 2 f.).