Er führte im Wesentlichen aus, dass die Röntgenaufnahmen vom 23. April 2012 den rechten Kleinfinger beträfen und für die Handgelenksbeschwerden bzw. für die Beantwortung der Frage, ob diese auf den Unfall vom 16. Mai 2011 zurückzuführen seien, daher nicht von Relevanz seien (vgl. VB 98 S. 1 f.). Die damals angefertigten Röntgenbilder, auf welchen der Bandriss nicht nachweisbar gewesen sei, weil gerissene Bänder auf Röntgenbildern nicht sichtbar seien, zeigten nur, dass im Zeitpunkt des Unfalls noch keine Abnutzungserscheinungen und Folgen früherer Verletzungen vorgelegen hätten.