4.2. Am 24. Oktober 2023 nahm der die Beschwerdeführerin behandelnde Arzt Dr. med. D._____, Facharzt für Chirurgie und für Handchirurgie, auf deren entsprechendes Ersuchen hin Stellung zur Beurteilung von Dr. med. C._____ vom 7. August 2023. Er führte im Wesentlichen aus, dass die Röntgenaufnahmen vom 23. April 2012 den rechten Kleinfinger beträfen und für die Handgelenksbeschwerden bzw. für die Beantwortung der Frage, ob diese auf den Unfall vom 16. Mai 2011 zurückzuführen seien, daher nicht von Relevanz seien (vgl. VB 98 S. 1 f.).