Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, auf die Beurteilung von Dr. med. C._____ könne aus verschiedenen Gründen nicht abgestellt werden. Tatsächlich habe sie sich beim Unfall vom 16. Mai 2011 (und nicht etwa bei demjenigen vom 24. Februar -4- 2012) auch am rechten Handgelenk, das noch am Unfalltag radiologisch untersucht worden sei, verletzt. Die erlittene Bandruptur zwischen Kahnund Mondbein habe aber damals nicht im Vordergrund gestanden und erst später zu Problemen geführt (vgl. Beschwerde S. 5).