Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerdegegnerin begründete die Verweigerung von Leistungen für die ihr am 5. Oktober 2020 als Rückfall gemeldeten Beschwerden damit, dass gestützt auf die Beurteilung von Dr. med. C._____ davon auszugehen sei, dass die als Rückfall gemeldeten Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weder in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 16. Mai 2011 noch zu demjenigen vom 24. Februar 2012 stünden (vgl. Vernehmlassungsbeilage [VB] 114 S. 20). Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, auf die Beurteilung von Dr. med.