1.4. Nach Abklärungen betreffend den Unfall vom 24. Februar 2012 bzw. den dabei erlittenen Gesundheitsschaden und Einholung einer (weiteren) Stellungnahme ihres beratenden Arztes Dr. med. C._____, Facharzt für Radiologie, lehnte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für die als Rückfall gemeldeten Handgelenksbeschwerden mit Verfügung vom 6. Dezember 2023 erneut ab. Die dagegen erhobene Einsprache der Beschwerdeführerin vom 11. Dezember 2023 wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 14. Mai 2024 ab. 2. 2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Mai 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: