Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht für die als Rückfall gemeldeten Beschwerden mangels eines natürlichen Kausalzusammenhangs zum Unfall vom 16. Mai 2011 mit Verfügung vom 21. Oktober 2020 (recte 5. Januar 2021) und wies die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Einsprache vom 4. Februar 2021 mit Einspracheentscheid vom "24. Mai 2022" (recte 24. März 2022) ab. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil VBE.2022.168 vom 9. November 2022 teilweise gut, hob den Einspracheentscheid vom 24. März 2022 auf und