1.3. Mit Schadenmeldung UVG vom 5. Oktober 2020 teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit, dass sie sich beim Unfall vom 16. Mai 2011 auch am rechten Handgelenk verletzt habe und nun infolge eines Rückfalls zum fraglichen Unfall an Handgelenksbeschwerden leide. Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht für die als Rückfall gemeldeten Beschwerden mangels eines natürlichen Kausalzusammenhangs zum Unfall vom 16. Mai 2011 mit Verfügung vom 21. Oktober 2020 (recte 5. Januar 2021) und wies die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Einsprache vom 4. Februar 2021 mit Einspracheentscheid vom "24. Mai 2022" (recte 24. März 2022) ab.