17. Oktober 2011 Taggelder und Heilbehandlungsleistungen. 1.2. Am 21. Mai 2012 liess die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mitteilen, dass sie während der Skiferien (am 24. Februar 2012) auf einer Eisfläche ausgerutscht sei und sich beim Abstützen den rechten kleinen Finger verstaucht habe. Sie habe, als sich nach zwei Monaten noch keine Besserung eingestellt habe, am 23. April 2012 ihren Hausarzt konsultiert und sich radiologisch untersuchen lassen. Eine Arbeitsunfähigkeit habe nicht bestanden. Die Beschwerdegegnerin übernahm die diesbezüglich entstandenen Heilbehandlungskosten.