1. 1.1. Die 1966 geborene Beschwerdeführerin ist seit dem 1. März 1992 bei der B._____ AG angestellt und deswegen bei der Schweizerischen National- Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: [ebenfalls] Beschwerdegegnerin) bzw. der Beschwerdegegnerin als deren Rechtsnachfolgerin obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Schadenmeldung UVG vom 24. Mai 2011 teilte sie der Beschwerdegegnerin mit, dass sie am 16. Mai 2011 von einem Pferd gestürzt und mit dem Kopf gegen einen Pfosten geprallt sei und sich dabei eine Orbitabodenfraktur rechts zugezogen habe. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit diesem Ereignis und erbrachte bis am