urteilung aus dem neurologischen Fachbereich mit Aussagen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers fehlt jedoch. Dr. med. B._____ sowie die Beschwerdegegnerin erachteten eine weitergehende (neurologische) Untersuchung als nicht erforderlich, weil übereinstimmend mit der entsprechenden Einschätzung von Prof. Dr. med. G._____ davon auszugehen sei, dass eine schwerwiegende neurologische Störung, die eine Integritätsentschädigung bewirken könnte, nicht vorliege (VB 264 S. 4; 267 S. 13 f.).