(VB 124 S. 3 und 8) sowie den Ausführungen von Prof. Dr. med. G._____, der den Beschwerdeführer ebenfalls persönlich untersuchte und diesem aufgrund der unfallbedingten Beeinträchtigung, namentlich auch der von ihm festgestellten "erheblichen neurologischen Störungen im Bereich des linken Rückfusses, des Fusses allgemein und auch des Unterschenkels", in einer angepassten Tätigkeit eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte und den Integritätsschaden mit 20 bis 25 % (15 % + 5-10 %) bezifferte (BB 5 S. 4 ff.), sind demnach Hinweise auf neurologisch bedingte Beschwerden zu entnehmen, welche nicht abschliessend fachärztlich beurteilt worden sind.