In seiner Stellungnahme vom 18. April 2024 zum vom Beschwerdeführer im Einspracheverfahren eingereichten medizinischen Bericht hielt Dr. med. B._____ an seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und der Integritätseinbusse fest (vgl. VB 264). 2.2. 2.2.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der -5-