In seiner ebenfalls vom 9. August 2023 datierenden Beurteilung des Integritätsschadens hielt Dr. med. B._____ fest, die Integritätseinbusse aufgrund des dauerhaften Verlusts des Fersenpolsters und der dauerhaften Minderbelastbarkeit der linken Ferse mit daraus resultierendem Spitzfussgang sei – entsprechend der nach Tabelle 4.3 UVG der Suva bei kombiniertem Zehenverlust II-V oder I-III geschuldeten Integritätsentschädigung von 10 % – auf 10 % festzulegen (vgl. VB 201 S. 1).