Die Arbeit müsse überwiegend im Sitzen, nur kurzzeitig im Gehen oder Stehen, ausgeführt werden können und die maximale gehende und stehende Tätigkeit solle sich über den Tag verteilt auf maximal 60-90 Minuten beschränken. Vermieden werden sollte Folgendes: Überwiegend gehende und stehende Tätigkeiten, Gehen auf unebenem Gelände, Ersteigen von Leitern und Gerüsten, häufiges Treppensteigen, hockende und kniende Tätigkeiten aufgrund der nicht möglichen Fersenbelastung sowie Vibrationsbelastungen der linken unteren Extremität (VB 200 S. 8).