2. 2.1. Mit Eingabe vom 28. Mai 2024 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen diesen Einspracheentscheid und stellte folgende Anträge: " 1. Der Einsprache-Entscheid vom 26. April 2024 sei aufzuheben. 2. Die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese zu verpflichten, den medizinischen Sachverhalt, den Grad der verbleibenden Erwerbsfähigkeit sowie den Umfang des Integritätsschadens mittels neutralem Gutachten abzuklären und anschliessend neu über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden.