1. Der in Q._____ wohnhafte, 1969 geborene Beschwerdeführer war bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 7. Dezember 2021 von einem rückwärtsfahrenden Stapler erfasst wurde und dabei eine Quetschung am linken Unterschenkel erlitt. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen des fraglichen Ereignisses und richtete die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) aus. Nach entsprechenden Abklärungen und dem Einholen versicherungsmedizinischer Berichte informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. August 2023 darüber, dass sie die Heilkosten- und Taggeldleistungen per