Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2024.293 / sr / bs Art. 15 Urteil vom 30. Januar 2025 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Hausherr Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Ruh Beschwerde- A._____ führer unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Josef Flury, Rechtsanwalt, Grendelstrasse 5, 6004 Luzern Beschwerde- Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 26. April 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der in Q._____ wohnhafte, 1969 geborene Beschwerdeführer war bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versi- chert, als er am 7. Dezember 2021 von einem rückwärtsfahrenden Stapler erfasst wurde und dabei eine Quetschung am linken Unterschenkel erlitt. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen des fraglichen Ereignisses und richtete die gesetzlichen Leistungen (Heil- behandlung und Taggeld) aus. Nach entsprechenden Abklärungen und dem Einholen versicherungsmedizinischer Berichte informierte die Be- schwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. August 2023 darüber, dass sie die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 30. September 2023 einstellen und bis Ende 2023 noch die Kosten für ge- wisse Erhaltungstherapien übernehmen werde; einen Anspruch auf weitere Leistungen werde sie noch prüfen. Mit Verfügung vom 5. September 2023 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdefüh- rers auf eine Rente und sprach ihm bei einer Integritätseinbusse von 10 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 14'820.00 zu. Die gegen die Verfü- gung vom 5. September 2023 erhobene Einsprache wies die Beschwerde- gegnerin – nach Einholung einer weiteren versicherungsinternen Stellung- nahme – mit Einspracheentscheid vom 26. April 2024 ab. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 28. Mai 2024 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen diesen Einspracheentscheid und stellte folgende An- träge: " 1. Der Einsprache-Entscheid vom 26. April 2024 sei aufzuheben. 2. Die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese zu verpflich- ten, den medizinischen Sachverhalt, den Grad der verbleibenden Er- werbsfähigkeit sowie den Umfang des Integritätsschadens mittels neut- ralem Gutachten abzuklären und anschliessend neu über den Leistungs- anspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden. 3. Bei der Rentenberechnung sei das tatsächlich erzielte Einkommen als Invalideneinkommen anzurechnen; im Falle der Anwendung der Tabel- lenlöhne sei dem Beschwerdeführer mindestens einen leidensbedingten Abzug in der Höhe von 15 % zu gewähren. 4. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente in der Höhe von mindestens 50 % sowie eine Integritätsentschädigung von mindes- tens 30 % zuzusprechen. -3- 5. Dem Beschwerdeführer sei die vollumfängliche unentgeltliche Rechts- pflege unter Beigabe des unterzeichneten Rechtsanwaltes zu gewähren. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegeg- nerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 28. Juni 2024 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 18. Juli 2024 wurde dem Be- schwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und zu seinem un- entgeltlichen Vertreter wurde lic. iur. Josef Flury, Rechtsanwalt, Luzern, er- nannt. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Ein- spracheentscheid vom 26. April 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 267) den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente verneint und diesem eine Entschädigung für eine Integritätseinbusse von (lediglich) 10 % zugesprochen hat. 2. 2.1. Im Einspracheentscheid vom 26. April 2024 (VB 267) stützte sich die Be- schwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die versi- cherungsinternen Beurteilungen von Dr. med. B._____, Facharzt für Ortho- pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und Praktischer Arzt, vom 9. August 2023 (VB 200) sowie 18. April 2024 (VB 264). Im Bericht vom 9. August 2023 stellte Dr. med. B._____, nach- dem er den Beschwerdeführer am Tag zuvor untersucht hatte, folgende Diagnosen (VB 200 S. 7): "Schwere Quetschverletzung linker Unterschenkel und Fuss am 07.12.2021 - Status nach Exploration, Débridement und Spülung sowie primärem Wundverschluss plantar in Höhe Mittel- und Rückfuss am 07.12.2021 - Wunddébridement und Nekrosenabtragung sowie VAC-Anlage am 19.01.2022 - Wunddébridement und Spalthautdeckung linker Unterschenkel bei Muskelbündelriss des Musculus soleus mit Splitting und Partialruptur der Sehne des Musculus peroneus brevis am 24.01.2022 mit Spalt- hautentnahme vom Oberschenkel links -4- - Anhaltendes Belastungs- und Bewegungsdefizit linkes OSG und linke Ferse - Status nach beendeter Schmerztherapie in der Schmerzklinik C._____ - Status nach Ganglion Stellatum Blockade Zustand nach Schnittverletzung linke Hohlhand zwischen D3 und D4 mit primär Versorgung am 29.12.2022 mit Nervenrevision Januar 2023" Dr. med. B._____ führte aus, betreffend die Fuss-/Unterschenkelverlet- zung links des Beschwerdeführers sei ein Endzustand eingetreten. Weitere Therapien operativer Art seien nach konsiliarischer Beurteilung durch die Fussabteilung und die plastische Chirurgie des Universitätsspitals Basel sowie auch nach Einholung einer Zweitmeinung bei Prof. Dr. med. D._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Be- wegungsapparates, nicht indiziert. Von weiteren Behandlungen könne keine Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes mehr erwar- tet werden. Die letzte Tätigkeit als Maschinenführer und Logistikmitarbeiter sei nicht mehr leidensgerecht (VB 200 S. 7). Es bestehe ein Belastbarkeits- profil mit einem ganztägigen, vollzeitigen und vollschichtigen Arbeitspen- sum für leichte körperliche Tätigkeiten (max. 10 Kilogramm). Die Arbeit müsse überwiegend im Sitzen, nur kurzzeitig im Gehen oder Stehen, aus- geführt werden können und die maximale gehende und stehende Tätigkeit solle sich über den Tag verteilt auf maximal 60-90 Minuten beschränken. Vermieden werden sollte Folgendes: Überwiegend gehende und stehende Tätigkeiten, Gehen auf unebenem Gelände, Ersteigen von Leitern und Ge- rüsten, häufiges Treppensteigen, hockende und kniende Tätigkeiten auf- grund der nicht möglichen Fersenbelastung sowie Vibrationsbelastungen der linken unteren Extremität (VB 200 S. 8). In seiner ebenfalls vom 9. August 2023 datierenden Beurteilung des Integ- ritätsschadens hielt Dr. med. B._____ fest, die Integritätseinbusse auf- grund des dauerhaften Verlusts des Fersenpolsters und der dauerhaften Minderbelastbarkeit der linken Ferse mit daraus resultierendem Spitzfuss- gang sei – entsprechend der nach Tabelle 4.3 UVG der Suva bei kombi- niertem Zehenverlust II-V oder I-III geschuldeten Integritätsentschädigung von 10 % – auf 10 % festzulegen (vgl. VB 201 S. 1). In seiner Stellungnahme vom 18. April 2024 zum vom Beschwerdeführer im Einspracheverfahren eingereichten medizinischen Bericht hielt Dr. med. B._____ an seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und der Integritätsein- busse fest (vgl. VB 264). 2.2. 2.2.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der -5- Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ- ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.2.2. Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner me- dizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebe- nen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gut- achtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge An- forderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuver- lässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststel- lungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und 122 V 157 E. 1d S. 162 f.). 2.3. 2.3.1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass seine Arbeits- fähigkeit in angepasster Tätigkeit nicht korrekt beurteilt worden sei, insbe- sondere seien die neurologischen Beschwerden ausser Acht gelassen wor- den. Der medizinische Sachverhalt sei nicht ausreichend geklärt und es dränge sich die Erstellung eines Gutachtens auf. Zudem habe sich die Be- schwerdegegnerin bei der Berechnung des Invalideneinkommens zu Un- recht auf die LSE-Tabellen gestützt und auch der Leidensabzug sei zu tief veranschlagt worden. Darüber hinaus sei auch die Integritätsentschädi- gung nicht korrekt bemessen worden (vgl. Beschwerde S. 5 ff.). 2.3.2. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die neurologischen Be- schwerden seien nicht berücksichtigt worden, trifft es zu, dass med. pract. E._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Be- wegungsapparates, Schmerzklinik C._____, im Bericht vom 6. Oktober 2022 die Diagnose eines chronischen Schmerzsyndroms Ferse links mit neuropathischen Schmerzen stellte (VB 124 S. 3). Im Bericht vom 9. Au- gust 2023 äusserte sich Dr. med. B._____ jedoch nicht zu den neurologi- schen Aspekten und ging auch nicht auf den neurologischen Bericht von Dr. med. F._____, Fachärztin für Neurologie, Schmerzklinik C._____, vom 10. November 2022 ein, in welchem die dortige Untersuchung des Be- schwerdeführers, seine Symptomatik und Informationen zur weiteren Be- handlung geschildert, aber keine Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gemacht wurden (VB 124 S. 8 f.). -6- In der Beurteilung vom 18. April 2024 hielt Dr. med. B._____ – nach Kennt- nisnahme des Untersuchungsberichts von Prof. Dr. med. G._____, Fach- arzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappa- rates (Ärztlicher Bericht der orthopädischen RAD-Untersuchung vom 20. Februar 2024 im Rahmen des Verfahrens der Eidgenössischen Invali- denversicherung [IV], BB 5) – am Belastbarkeitsprofil gemäss Bericht vom 9. August 2023 fest (vgl. E. 2.1 hiervor) und führte im Zusammenhang mit der Einschätzung des Integritätsschadens aus, von Prof. Dr. med. G._____ werde eine "erhebliche neurologische Störung im Bereich des lin- ken Rückfusses" angeführt, jedoch sei eine erhebliche neurologische Stö- rung bisher in keinem der medizinischen Berichte fachärztlich neurologisch ausgewiesen worden. Es bestehe lediglich eine reine umschriebene "Sen- sibilitätsstörung am linken Unterschenkel lateralseitig nach Spalthautde- ckung bei insgesamt jedoch vitalem Hauttransplantat". In der kursorisch- neurologischen Untersuchung von Prof. Dr. med. G._____ werde eine Hypo-bis Asensibilität im Fersenbereich beschrieben, es sei jedoch unklar, ob diese auch bei der Untersuchung neurologisch verifiziert worden sei (VB 264 S. 3 f.). Den medizinischen Akten, insbesondere den Berichten betreffend die Un- tersuchungen in der Schmerzklinik C._____ (VB 124 S. 3 und 8) sowie den Ausführungen von Prof. Dr. med. G._____, der den Beschwerdeführer ebenfalls persönlich untersuchte und diesem aufgrund der unfallbedingten Beeinträchtigung, namentlich auch der von ihm festgestellten "erheblichen neurologischen Störungen im Bereich des linken Rückfusses, des Fusses allgemein und auch des Unterschenkels", in einer angepassten Tätigkeit eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte und den Integritätsschaden mit 20 bis 25 % (15 % + 5-10 %) bezifferte (BB 5 S. 4 ff.), sind demnach Hin- weise auf neurologisch bedingte Beschwerden zu entnehmen, welche nicht abschliessend fachärztlich beurteilt worden sind. Es liegen zwar zahlreiche Berichte aus dem orthopädischen Fachbereich vor, eine ausführliche Be- urteilung aus dem neurologischen Fachbereich mit Aussagen zur Arbeits- fähigkeit des Beschwerdeführers fehlt jedoch. Dr. med. B._____ sowie die Beschwerdegegnerin erachteten eine weitergehende (neurologische) Un- tersuchung als nicht erforderlich, weil übereinstimmend mit der entspre- chenden Einschätzung von Prof. Dr. med. G._____ davon auszugehen sei, dass eine schwerwiegende neurologische Störung, die eine Integritätsent- schädigung bewirken könnte, nicht vorliege (VB 264 S. 4; 267 S. 13 f.). Dass sich eine allfällige neurologische Störung (neuropathische Schmer- zen) vorliegend nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirken könnte und daher eine dahingehende fachärztliche Untersuchung zum Vornherein nicht not- wendig sei, wurde hingegen weder vom RAD-Arzt Dr. med. B._____ noch von der Beschwerdegegnerin nachvollziehbar begründet (VB 264; 267). Damit bestehen zumindest geringe Zweifel an den versicherungsinternen Beurteilungen von Dr. med. B._____. -7- 2.3.3. Zusammenfassend erweist sich der relevante medizinische Sachverhalt damit in Anbetracht der strengen Anforderungen an Beurteilungen durch versicherungsinterne medizinische Fachpersonen (vgl. E. 2.2.1 und 2.2.2) hiervor) sowie im Lichte der Untersuchungsmaxime als nicht rechtsgenüg- lich erstellt. Die Sache ist daher zur ergänzenden Abklärung und anschlies- senden Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Bei die- sem Ergebnis erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen des Beschwer- deführers einzugehen. 3. 3.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. April 2024 aufzuhe- ben und die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 3.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 3.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der rich- terlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rück- weisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Ab- klärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Die Parteikosten sind dem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bezahlen. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 26. April 2024 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsver- treter des Beschwerdeführers die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'500.00 zu bezahlen. -8- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 30. Januar 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Peterhans Ruh