Dieser Einschätzung des RAD-Arztes widersprach Dr. med. D._____ in seinem Bericht vom 23. Februar 2023 ausdrücklich, in dem er festhielt, dass weiterhin kurze Desorientierungszustände und Schwindel beständen (VB 75). Der RAD-Arzt äusserte sich diesbezüglich lediglich im Rahmen einer mündlichen Stellungnahme vom 17. März 2023, in welcher er festhielt, dass der Bericht von Dr. med. D._____ die Beurteilung nicht zu beeinflussen vermöge (VB 76). Diese unbegründete Einschätzung ist nicht nachvollziehbar. Weitere Abklärungen nahm die Beschwerdegegnerin in der Folge indes nicht vor.