cerebrovaskulären Ereignis eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit fest (VB 77) und bestätigte dies im Bericht vom 13. Dezember 2023 aufgrund einer weiteren Verschlechterung des Gesundheitszustands (VB 103). Bereits aufgrund dieser diametral voneinander abweichenden medizinischen Beurteilungen kann nicht von einem feststehenden medizinischen Sachverhalt gesprochen werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_559/2019 vom 20. Januar 2020 E. 5.2.1; 9C_25/2015 vom 1. Mai 2015 E. 4.2). Die Stellungnahmen des RAD-Arztes bilden bereits deshalb keine hinreichende Grundlage für die Anspruchsbeurteilung.