4.3. Während Dr. med. B._____, welcher den Beschwerdeführer nicht persönlich untersucht hatte, ab dem 15. Juli 2021 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit ausging, attestierte der behandelnde Neurologe Dr. med. D._____ in seinem Bericht vom 23. Februar 2023 eine stark eingeschränkte Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten (VB 60 S. 2). In seinem Bericht vom 15. März 2023 stellte Dr. med. D._____ nach einem -8-