4.2.3. Dr. med. D._____ hielt in seinem Bericht vom 15. März 2023 zuhanden der Beschwerdegegnerin fest, er weise in Ergänzung zu seinem kürzlich erstellten Bericht darauf hin, dass der Beschwerdeführer vom 3. bis 13. März 2023 erneut wegen eines cerebrovaskulären Ereignisses im Kantonsspital C._____ hospitalisiert gewesen sei. Es habe ein neurovaskulärer Eingriff durchgeführt werden müssen. Damit bestehe zurzeit wieder eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für irgendwelche Tätigkeit (VB 77).