Der Beschwerdeführer sei in seinem Alltag durch die erwähnten Beschwerden erheblich beeinträchtigt. Dass ein Einsatz als Bauarbeiter nicht mehr in Frage komme, sei unbestritten. Die Beschwerdegegnerin nehme eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit an. Unter einer -7-