Weiterhin klage der Beschwerdeführer jedoch, so auch anlässlich der letzten Konsultation, über kurze Desorientierungszustände und Schwindel. Aus Gründen der sprachlichen Kommunikation könnten diese Klagen nicht immer klar unterschieden werden. Insbesondere sei es auch nicht klar, ob die Schwindelattacken wirklich einem vestibulären Schwindel entsprächen oder ob es eher unspezifische Empfindungen seien.