gen ein lückenloses Bild machen können (Urteile des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, der medizinische Sachverhalt sei nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden. Der behandelnde Hausarzt habe ihm durchgehend ab dem 1. Juni 2020 eine volle Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit attestiert. Zudem verweist er auf die Berichte des behandelnden Neurologen Dr. med. D._____, Facharzt für Neurologie, vom 24. Mai 2022 (VB 60) sowie vom 23. Februar 2023, wonach in einer angepassten Tätigkeit keine volle Arbeitsfähigkeit bestehe (VB 75).