2. Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten einzuholen. 3. Subeventualiter sei die Sache zur gutachterlichen Abklärung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts an die Beschwerdebeklagte zurückzuweisen. 4. Dem Beschwerdeführer seien die unentgeltliche Verbeiständung und Rechtspflege zu bewilligen. 5. Unter o/e Kostenfolge." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 10. Juni 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.