Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren und mehrfacher Rücksprache mit dem RAD sprach sie dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Mai 2024 für die Zeit vom 1. Juni bis 31. Oktober 2021 eine ganze Invalidenrente zu. Einen darüberhinausgehenden Rentenanspruch verneinte sie. 2. 2.1. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 28. Mai 2024 fristgerecht Beschwerde und beantragte Folgendes: " 1. Die Verfügung der Beschwerdebeklagten vom 3. Mai 2024 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdebeklagte zu verurteilen, an den Beschwerdeführer auch ab November 2021 eine ganze Invalidenrente zu zahlen.