Ausrichtung der Ergänzungsleistungen für die Monate April bis Juli 2023 entsprechend der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Juli 2023 verrechnet werden konnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom U 507/05 vom 25. Juli 2007 E. 4.2). 2.5. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Forderung des Beschwerdeführers auf die Ergänzungsleistungen für die Zeit von April bis Juli 2023 im Betrag von Fr. 3'612.00 mit ihrer Rückforderung betreffend die für die Periode vom 1. April 2012 bis 31. August 2018 zu Unrecht erbrachten Ergänzungsleistungen verrechnet hat. 3. 3.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.