Das Bundesgericht trat mit Urteil 9C_216/2019 vom 13. Mai 2019 nicht auf die dagegen erhobene Beschwerde ein (VB 654). Damit wurde rechtskräftig entschieden, dass der Rückerstattungsanspruch innert der Frist von Art. 25 Abs. 2 ATSG geltend gemacht wurde.