2.4.3. Mit Urteil VBE.2018.482 vom 12. Februar 2019 hat das hiesige Versicherungsgericht über die Rechtmässigkeit der Rückforderung von April 2012 bis August 2016 in Höhe von Fr. 27'705.00 entschieden und damit auch über die Frage, ob die Rückforderung innert der Frist von Art. 25 Abs. 2 geltend gemacht wurde (Urteil VBE.2018.482 vom 12. Februar 2019 E. 6.2.; VB 540). Das Versicherungsgericht kam zum Ergebnis, dass die Rückforderung nicht zu beanstanden sei und wies die Beschwerde des Beschwerdeführers ab (VB 532). Das Bundesgericht trat mit Urteil 9C_216/2019 vom 13. Mai 2019 nicht auf die dagegen erhobene Beschwerde ein (VB 654).