(ERWIN CARIGIET/UWE KOCH, a.a.O., Rz. 361). Wurde gegen eine rechtskräftig festgelegte Rückerstattungsforderung von Ergänzungsleistungen ein Erlassgesuch eingereicht, beginnt die Frist für die Durchsetzung der Rückerstattung erst nach dessen rechtskräftiger Abweisung zu laufen (BGE 117 V 208 E. 3b S. 210 f.; ERWIN CARIGIET/UWE KOCH, a.a.O., Rz. 361). -6-