2.4.2. Gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend. Art. 25 Abs. 2 ATSG regelt einzig die Fristen für die Festsetzung von Rückerstattungsforderungen, nicht aber jene für deren Vollstreckung (ERWIN CARIGIET/UWE KOCH, a.a.O., Rz. 361).