schwerdeführer im massgebenden Zeitraum vom 1. April bis 31. Juli 2023 über genügend Vermögen verfügte, um den monatlichen Fehlbetrag von Fr. 903.00 decken zu können. Der Verrechnungsabzug in Höhe von Fr. 3'612.00 (4 x Fr. 903.00) bedeutet demnach keinen Eingriff in den betreibungsrechtlichen Notbedarf (vgl. E. 2.1.; Urteil des Bundesgerichts 9C_391/2007 vom 18. Januar 2008 E. 4.3).