per 31. Dezember 2022 über ein Sparguthaben von Fr. 24'321.80 (inkl. Mietzinsdepot in der Höhe von Fr. 3'501.25) verfügte. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer Eigentümer einer nicht selbst bewohnten 1.5-Zim- mer-Wohnung (Stockwerkeigentum) ist. Der steuerrechtliche Verkehrswert dieser Wohnung beträgt gemäss Schätzung des Steueramts des Kantons Aargau vom 8. Juli 2003 Fr. 121'104.00 (VB 888), wobei ein Hypothekardarlehen von Fr. 80'000.00 besteht (VB 889). Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Berechnung der Ergänzungsleistungen per Januar 2023 vom 9. Februar 2023 folglich von einem anrechenbaren Liegenschaftswert von Fr. 41'104.00 aus (VB 1048). Damit ist davon auszugehen, dass der Be-